Was sind außergewöhnliche Umstände?

Unter EC 261 beziehen sich „außergewöhnliche Umstände“ auf Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen und auch durch angemessene Vorsichtsmaßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären. Diese Situationen sind nicht die Verantwortung der Airline und lassen sich durch normale betriebliche Maßnahmen nicht verhindern. Hier sind die häufigsten Beispiele:
Schlechtes Wetter
Extreme Wetterbedingungen wie starker Schneefall, Gewitter oder Hurrikane machen das Fliegen unsicher. In solchen Fällen steht die Sicherheit der Passagiere an erster Stelle. Da das Wetter unvorhersehbar ist, gelten diese Fälle in der Regel nicht als entschädigungsfähig.
Politische oder Sicherheitsrisiken
Instabile politische Situationen, Terrorismus oder Sicherheitsrisiken wie Bombendrohungen können zur Annullierung oder Verspätung von Flügen führen. Da Airlines solche Vorfälle nicht kontrollieren können, besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung.
Streiks von Flughafen- oder Flugsicherungspersonal
Während Streiks von Airline-Mitarbeitern entschädigungsfähig sein können, gelten Streiks von Drittparteien wie Bodenpersonal oder Flugsicherung als außergewöhnliche Umstände. Airlines haben keinen Einfluss auf diese Gruppen und sind daher nicht haftbar.
Vogelschläge
Ein Vogelschlag kann erhebliche Schäden am Flugzeug verursachen und erfordert oft sofortige Inspektionen oder Reparaturen. Da Vogelschläge außerhalb der Kontrolle der Airline liegen, gelten sie als außergewöhnliche Umstände.
Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements
Flugsicherung kann Airlines anweisen, Flüge zu verschieben oder Routen zu ändern, um überfüllte Lufträume oder Sicherheitsrisiken zu vermeiden. Solche Maßnahmen liegen außerhalb der Kontrolle der Airline, weshalb keine Entschädigung fällig ist.
Technische Fehler außerhalb der Wartungsverantwortung
Plötzliche technische Defekte, die nicht auf Wartungsmängel zurückzuführen sind, wie Herstellungsfehler oder unerwartete Störungen, gelten als außergewöhnlich. In solchen seltenen Fällen sind Airlines nicht verpflichtet, Passagiere zu entschädigen.
Situationen, die nicht als außergewöhnliche Umstände gelten
Es ist wichtig, zwischen echten außergewöhnlichen Umständen und Situationen zu unterscheiden, die Airlines fälschlicherweise als solche deklarieren könnten. Regelmäßige technische Probleme, Personalmangel oder interne Planungsfehler fallen nicht unter außergewöhnliche Umstände. In diesen Fällen hast Du Anspruch auf Entschädigung, da diese im Einflussbereich der Airline liegen.
Wie MYFLYRIGHT Dich unterstützen kann
Bei MYFLYRIGHT sind wir auf die Unterstützung von Passagieren bei Entschädigungsansprüchen nach EC 261 spezialisiert. Wir verstehen, dass es schwierig sein kann, die Ansprüche zu beurteilen, besonders wenn Airlines außergewöhnliche Umstände als Grund für die Ablehnung angeben. Unser Team analysiert jeden Fall, prüft die Berechtigung auf Entschädigung und übernimmt die rechtlichen Schritte, um sicherzustellen, dass Du erhältst, was Dir zusteht.
Tipp: Indem Du die Unterschiede zwischen vermeidbaren Störungen und unkontrollierbaren Ereignissen kennst, kannst Du Deine Ansprüche effektiver geltend machen. Mit MYFLYRIGHT an Deiner Seite bist Du bestens gerüstet, um Deine Rechte durchzusetzen.
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