BGB Bürgerliches Gesetzbuch

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Bürgerliches Gesetzbuch: Flugbuchung und -storno

Bei Flugreisen werden verschiedene Rechte wirksam, die den Passagier schützen und ihm unter Umständen eine Reihe von Leistungen bzw. Entschädigungszahlungen gewähren. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt Leistungen bei Flugunregelmäßigkeiten und das Montrealer Übereinkommen sichert Ansprüche, die bei Gepäckproblemen entstehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die rechtliche Grundlage bei Flugbuchungen und -stornierungen. In diesem Artikel werden insbesondere der § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Augenschein genommen und einige Gerichtsurteile aufgeführt.


Werkvertragsrecht nach BGB

Durch eine Flugbuchung wird mit der Airline ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Dieser ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag und als solcher in den Paragrafen § § 631 ff. BGB gesetzlich geregelt. Typische Werkverträge sind nahezu alle Verträge mit Handwerkern. Bei einem Werkvertrag gilt: Der Besteller zahlt dem Unternehmer eine Vergütung dafür, dass er ein Werk erstellt. Der Unternehmer schuldet dem Besteller einen Werkerfolg. Es gilt das Werkvertragsrecht „Ohne Leistung keine Gegenleistung“. Auf den Luftbeförderungsvertrag übertragen heißt das: Der Passagier (Besteller) zahlt das Flugticket (Vergütung), die Airline (Unternehmer) schuldet ihm dafür den Transport von Personen bzw. Gütern von A nach B (Werkerfolg). Die werkvertraglichen Normen des BGB sind für den Luftbeförderungsvertrag anwendbar, wenn in den AGBs nicht etwas anderes vereinbart wird.


AGBs und ABBs

Vor dem Zustandekommen des Vertrages muss der Kunde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) bzw. Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABBs) hingewiesen werden und bestätigen, dass er diese zur Kenntnis genommen hat. Bei einer Online-Buchung geschieht dies durch das Anklicken des entsprechenden Feldes. In den § § 305 bis 310 BGB wird die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag behandelt. Unter anderem ist dort festgelegt, dass die AGBs allgemein verständlich verfasst werden müssen, sodass sie jeder durchschnittliche Verbraucher versteht. ABBs und AGBs, die in einer anderen Sprache verfasst wurden, sind deshalb im deutschen Rechtsraum ungültig.


Fluggastrechte werden zunehmend anerkannt

Man nimmt es als selbstverständlich hin, dass der volle Ticketpreis direkt nach der Buchung von der Airline eingezogen wird. Kaum einer weiß jedoch, dass diese gängige Praxis aller Airlines vertragswidrig ist. Flugpassagieren, die in solchen Fällen vor Gericht ziehen, wird zunehmend recht gegeben. So hat z.B. das LG Frankfurt am Main am 08.01.2014 entschieden, dass die AGB-Klausel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“ unwirksam ist, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.01.2014, Az. 2-24 O 151/13). Sie verstößt nämlich gegen das Prinzip „Ohne Leistung keine Gegenleistung“. Eigentlich logisch, denn wenn man sein Auto in die Werkstatt bringt, zahlt man auch nicht sofort den ganzen Betrag, sondern entrichtet allenfalls zunächst eine Anzahlung und begleicht den Rest der Summe nach getaner Arbeit.


Kündigungsrecht bei Ticketstornierung

Wie ist die Sachlage bei einer Ticketstornierung seitens des Passagiers? Verstößt die Airline dann nicht auch gegen das Prinzip „Ohne Leistung keine Gegenleistung“, wenn sie das Geld für das Ticket einfach behält?

Nach § 648 BGB - „Kündigungsrecht des Bestellers“ - darf der Passagier den Luftbeförderungsvertrag (Werkvertrag) jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Airline hat dann das Recht, die vereinbarte Vergütung zu verlangen – allerdings nur unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und der Erlösvorteile. Laut gesetzlicher Vermutung stehen der Airline höchstens 5% der eigentlichen Ticketkosten zu. Es obliegt zwar dem Passagier zu beweisen, dass die Airline Aufwendungen erspart und Erlöse erzielt hat. Dies ist aber nicht möglich, da er keinen Einblick in die Betriebsinterna der Airline hat. Will die Airline also die Ticketkosten einbehalten, muss sie akribisch vorrechnen, wie viel sie tatsächlich an Gebühren, Steuern, Zuschlägen etc. einsparen konnte bzw. durch den Weiterverkauf des Flugtickets erwirtschaftet hat. Genau das machen die Airlines in der Regel nicht, sondern behalten stillschweigend 100% des Ticketpreises zurück.


Gerichtsurteil nach § 648 BGB

Durch den Einbehalt des vollen Ticketpreises verstoßen die Airlines gegen das Werkvertragsrecht. Das bestätigten immer mehr rechtskräftige Urteile, wie z.B. das Urteil vom 06.06.2014, 2-24 S 152/13 (LG Frankfurt/Main). In diesem Fall musste die Airline dem Kläger den vollen Flugpreis (ausgenommen einer Pauschale von 5%) zurückzahlen, da sie nicht nachgewiesen hat, ob bzw. welchen Gewinn sie durch den Wiederverkauf des stornierten Tickets erzielen konnte.


Flugticket stornieren und Kostenrückerstattung

Bei einer Ticketstornierung muss die Airline auf jeden Fall alle Flugnebenkosten erstatten, die nur dann anfallen, wenn der Passagier den Flug angetreten hätte. Darunter fallen fraglos die Flughafensteuern und – gebühren, Sicherheitssteuern und - abgaben. Die Berechnung der Kerosinersparnis gestaltet sich schon etwas schwieriger, denn bei großen Passagierflugzeugen lässt sich nicht feststellen, dass durch die Nichtteilnahme einer Person am Flug Kerosin eingespart wurde. Andererseits verbraucht eine Person, die nicht mitfliegt, offensichtlich kein Kerosin. Deshalb muss die Airline auch den Kerosinzuschlag zurückerstatten. Steuern, Gebühren und Zuschläge können allein schon bis zu 70% des gesamten Flugpreises ausmachen.


Flugstornierung Ausschluss in den ABBs

Nach dem Urteil des BGH vom 20.03.2018, Az.: X ZR 25/15 ist ein vollständiger Ausschluss der Stornierung durch die ABBs einer Airline legitim. In diesem Fall stornierten die Kläger ihre Flüge aufgrund einer Erkrankung und forderten die Erstattung des Flugpreises. Die Airline erstattete ihnen die Kosten für Steuern und Gebühren, behielt den Ticketpreis jedoch zurück. Das Gericht gab der Airline recht, denn die Kläger hatten günstige Flüge in Buchungsklassen gewählt, für welche die folgenden Klauseln galten: „Die Stornierung des Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Gerade bei internationalen Flügen, die lange im Voraus gebucht werden, sollte man deshalb erwägen, sicherheitshalber ein Ticket in einer höheren Tarifklasse zu buchen.


Verjährung der Ticket Rückerstattung

Der Anspruch auf die Erstattung von Kosten bei einer Flugstornierung verjährt in Deutschland nach 3 Jahren. Wenn man also innerhalb der letzten 3 Jahre ein Ticket gebucht und später storniert hast, kann man seinen Anspruch jetzt noch geltend machen.


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