Flugrechte von Passagieren in Europa bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung

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AVIATION PASSENGER RIGHTS IN EUROPE

Meine Flugrechte in Deutschland und Europa

2016 gab es bei fast 10 Prozent der insgesamt rund 10 Millionen Flügen in Europa eine Verspätung. Die durchschnittliche Verspätung lag mit ungefähr 17 Minuten zwar im Rahmen des Erträglichen. Hinter diesem Mittelwert versteckten sich aber auch viele Flüge mit einer Verzögerung von mehreren Stunden. Und Flugannullierungen und durch eine Flugüberbuchung verursachte Verzögerungen – für Reisende die Worst-Case-Szenarien – sind hierbei noch gar nicht mit eingerechnet. Hierfür sind die Flugrechte eine feine Sache für die Flugpassagiere, wodurch Ihre Ansprüche ggewährleistetet werden.

Was viele Reisenden nicht bewusst ist: Die EU-Verordnung schützt Passagier Flugrechte und setzt den Airlines enge Regeln und garantiert Flugreisenden Kompensationsleistungen und in bestimmten Fällen auch einen Entschädigungsanspruch. Wie bei Gesetzestexten und rechtlichen Fragen üblich, sind Nicht-Juristen meist mit der Interpretation ihrer Einzelfälle überfordert, und können nur schwer einschätzen, ob und wenn ja welche Ausgleichsleistungen ihnen zustehen. Damit es bei ihnen heißt „Ich fliege richtig“ und nicht „Ich fliege richtig auf die Nase“, hier eine allgemeine Übersicht der wichtigsten Fakten. Wenn Sie bei der Einforderung Ihrer Flugrechte Hilfe brauchen, helfen wir von MYFLYRIGHT Ihnen gerne kompetent weiter. Ganz egal um welche Flughäfen und Airlines es sich handelt – wir wissen in jedem Fall genau, was zu tun ist.

Da sich viele Verbindungen aus Flügen von außerhalb der EU und Anschlussflügen innerhalb Europas zusammensetzen sind Reisende oft unsicher, welche Rechte sie genau haben. Die oft ellenlangen und im Extremfall teilweise sogar ungültigen AGBs einzelner Airlines verstärken dieser Unsicherheit sogar noch.

Die EU Fluggastrechte haben aber einen recht weitgehenden Geltungsbereich: Sie garantieren nicht nur bei allen Flügen innerhalb der EU zahlreiche Rechte, sondern beziehen sich auch auf alle Flüge in die EU, falls sie von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden. Wenn Sie also mit der spanischen Airline Ibieria von Buenos Aires in Argentinien nach Lissabon in Portugal fliegen, gelten die EU-Flugrechte bereits. Dies ist sogar dann der Fall, wenn Sie aus der EU in ein Nicht-EU-Land fliegen, und die Airline in einem Nicht-EU-Land beheimatet ist. Im Extremfall stehen Sie also irgendwo in Asien auf einem Flugplatz, dorthin befördert durch einen Direktflug aus Deutschland kommend – auch dann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung.

Anwendungsbereich der EU Fluggastrechte

✈ Für Flüge innerhalb der EU , die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden.

✈ Bei Flügen aus dem Nicht-EU-Ausland in die EU , durchgeführt von einer Fluggesellschaft aus der EU.

✈ Bei Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land , die von einer Airline aus der EU oder einem Nicht-EU-Land abgewickelt werden.

Das ewige Leid mit den Überbuchungen und Flugannullierungen

Überbuchungen durch Fluggesellschaften, das heißt der Verkauf von mehr Flugtickets als Sitzplätze zur Verfügung stehen ist auf bestimmten Verbindungen leider gängige Praxis. Als Grund führen die Airlines eine gewisse statistische No-Show Quote an. Es gibt einen gewissen Prozentsatz an Kunden, die ihren Flug trotz Reservierung nicht in Anspruch nehmen und verfallen lassen.

Um die Flüge möglichst auszulasten, werden die Fluggastzahlen durch Computermodelle mit einem gewissen Puffer statistisch geschätzt – und manchmal liegen diese Schätzungen eben voll daneben. Dass die Fluggesellschaften ihre Kunden durch hohe Stornierungskosten und Umbuchungsgebühren allerdings manchmal fast dazu zwingen, bestimmte Flüge verfallen zu lassen steht auf einem anderen Blatt.

Bei Überbuchungen muss die Fluggesellschaft unter allen Reisenden nach Freiwilligen fragen, die bereit sind gegen eine aushandelbare Entschädigung ihren Platz zur Verfügung zu stellen. Gibt es trotz eines solchen Tauschversuchs immer noch nicht genügend Plätze, muss sie die betroffenen Passagiere nach einem festen Schlüssel finanziell für den daraus entstandenen Schaden entschädigen. Die gleichen Entschädigungen werden auch bei allen anderen Annullierungen fällig, über die nicht mindestens zwei Wochen vor dem Reisetermin informiert wurde.

Für Flüge bis 1500 Kilometer werden 250 Euro fällig, 400 Euro für alle EU-internen Flüge mit mehr als 1500 Kilometer und für Flüge zwischen 1500 und 3500 Kilometer Entfernung und 600 Euro für alle restlichen Flüge (z.B. Interkontinentalflüge).

Verpflichtende Betreuungsleistungen bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung

Wer von einer Flugüberbuchung, Flugannullierung oder langen Flugverspätung betroffen ist, hat neben einer Entschädigung auch Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen . Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, ein kostenloses Hotelzimmer wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich ist und der kostenlose Taxitransfer zwischen dem Hotel und dem Flughafen.

Darüber hinaus besteht ebenfalls ein Anspruch auf zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telex, Telefax oder E-Mails – je nach Wunsch des Reisenden.

Die Crux bei diesen Regelungen liegt leider im Detail. Was passiert etwa, wenn man den Anschlussflug nicht erreicht, weil man wegen einer Verspätung des ersten Fluges das an einem anderen Terminal liegende Gate nicht rechtzeitig erreicht?

Reisende haben hier die Wahl zwischen drei Optionen. A) Die Erstattung des Preises des Anschlussflugs und eine frühestmögliche Rückbeförderung zum Abflug-Flughafen. B) Die frühestmögliche anderweitige Beförderung zum Endziel. C) Eine Umbuchung auf einen späteren Termin freier Wahl nach Verfügbarkeit unter gleichen Beförderungsbedingungen.

Bei Umleitungen die in einer Verspätung von mehr als drei Stunden resultieren, besteht ebenfalls ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Kann die Fluggesellschaft aber nachweisen, dass die Annullierung oder Verspätung durch so genannte „außergewöhnliche Umstände“ verursacht wurde, die nicht durch „zumutbare Maßnahmen“ verhindert hätte werden können, besteht eventuell kein Entschädigungsanspruch. In bestimmten Fällen kann dieser Auslegungsspielraum zu Unsicherheit führen, welche Rechte man als Reisender tatsächlich hat. Bei MYFLYRIGHT kennen wir die Rechtslage genau, und stehen Ihnen gerne bei solchen komplizierten Fällen mit Rat und Tat zur Seite.

Hauptfoto: Adobe Stock

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Das Ziel von MYFLYRIGHT ist es, allen Fluggästen, die auf Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung stoßen, Zugang zur Justiz zu verschaffen. Insbesondere werden 75% aller Entschädigungsanträge von Passagieren abgelehnt. Während MYFLYRIGHT in mehr als 98% der Fälle in der Lage ist, geltend gemachte Kundenforderungen vor Gericht erfolgreich zu erfüllen.

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