Flugstreichungen wegen Coronavirus: Deine Rechte

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Coronavirus



Wegen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus kommt es weltweit zu massiven Flugstreichungen bei allen Airlines. Viele Länder schließen die Grenzen, sodass teilweise eine Ein- bzw. Ausreise nicht möglich ist. Die Folge: weitere Flugstreichungen.

In vielen dieser Fälle besteht leider kein Anspruch auf Entschädigung. Viele Fluggesellschaften erstatten aber auch die Ticketkosten nicht zurück, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Darüber hinaus werden viele Passagiere unter Druck gesetzt, Gutscheine anstelle einer Ticketrückerstattung zu akzeptieren. Sie müssen diese jedoch nicht annehmen.

Viele Reisende fragen sich, welche Rechte sie haben. Besteht ein Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261/2004? Kriege ich mein Geld für die Flugtickets wieder? Was muss ich tun, wenn ich eine Pauschalreise gebucht habe und die Reise nun gestrichen wird? Gerne klären wir Dich kurz und knapp über Deine Rechte auf.


Was tun, wenn Airlines wegen Corona Flug stornieren

Grundsätzlich bleiben bei einer Annullierung alle Rechte bestehen. Sollte der Flug aufgrund des Coronavirus abgesagt werden, ist die Fluggesellschaft – unabhängig davon, ob auch ein Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung besteht oder nicht – verpflichtet, Dir den Ticketpreis zu erstatten oder eine Umbuchung anzubieten.

Viele Fluggesellschaften nutzen jedoch die momentan vorherrschende chaotische Situation aus und vermeiden das zu tun, wozu sie gemäß der EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet sind. Wir halten es für unerlässlich, dass Du als Passagier Dir Deiner Rechte in dieser unsicheren Zeit voll bewusst bist. Folgendes solltest Du nicht vergessen:

• Ticketkosten müssen innerhalb von 1 Woche nach der Flugstornierung in voller Höhe erstattet werden

• Passagiere haben Anspruch auf eine Rückerstattung des Tickets, unabhängig davon, ob außergewöhnliche Umstände die Stornierung verursacht haben oder nicht

• Passagiere sind NICHT dazu verpflichtet, einen Fluggutschein oder ein alternatives Ticket zu akzeptieren und können IN JEDEM FALL eine Rückerstattung des vollen Ticketpreises beantragen

• Dies entspricht der EU Verordnung 261/2004 und ist daher ein Gesetz, an das sich Fluggesellschaften halten müssen

    Um es noch einmal zu betonen: Wenn die Fluggesellschaft keinen Alternativflug anbieten kann, muss sie die Ticketkosten zurückerstatten. Du kannst die Dienste von MYFLYRIGHT nutzen, um auf Deine Rechte zu pochen.

    Zusätzlich empfehlen wir Dir zu prüfen, ob Du parallel Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung hast. Dabei unterstützen wir Dich gerne - ganz ohne Kostenrisiko. Einfach den Fall auf www.myflyright.de eingeben und kostenlos Deinen Anspruch prüfen.


    Ist Corona ein außergewöhnlicher Umstand?

    Gemäß EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist folglich ein außergewöhnlicher Umstand, welcher die Airline von Entschädigungszahlungen an die Kunden befreit. Die Gesundheit der Mitarbeiter und Passagiere steht selbstverständlich an erster Stelle. Es ist jedoch zu beachten, dass Verspätungen und Annullierungen nur dann ein außergewöhnlicher Umstand sind, wenn der Abflugs- oder Ankunftshafen in einem Gefahrengebiet liegt, bzw. wenn bereits Ein- oder Ausreiserestriktionen vorliegen.

    (Stand: 16.03.2020)


    Entschädigungsanspruch – ja oder nein?

    Nicht in allen Verspätungs- oder Annullierungsfällen liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Nach unserer derzeitigen Einschätzung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für eine Flugunregelmäßigkeit (Verspätung oder Annullierung), die mit der Coronavirus-Situation zusammenhängt, bestehen. Dazu gehören die folgenden Fälle:

    • Die Airline streicht den Flug aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. geringe Auslastung)

    • Es besteht keine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet

      • Es handelt sich um einen Inlandsflug in Deutschland


          Unsere Experten verfolgen die Entwicklungen aufmerksam und evaluieren die rechtliche Lage für Reisende täglich neu.


          Kein Anspruch auf Entschädigung bei Annullierung / Flugzeitänderung des Fluges besteht, wenn Du

            • mehr als 14 Tage vor Abflug informiert wurdest,

              • 14 bis 7 Tage vor geplantem Abflug über eine Annullierung / Flugzeitenänderung informiert wurdest und wenn der Ersatzflug weniger als 2 Stunden vor dem geplanten Abflugdatum startet und max. 4 Stunden später als der ursprünglich gebuchte Flug landet, oder

                • weniger als 7 Tage vor Abflug informiert wurdest und der Ersatzflug weniger als 1 Stunde vor dem geplanten Abflug startet und max. 2 Stunden nach der geplanten Ankunft landet.


                  Vorsorgliche Flugstornierung wegen Corona

                  Aktuell ist der Flugverkehr in Regionen mit bestätigten Corona-Infektionen in Europa noch nicht massiv eingeschränkt. Wer sich aber dennoch unsicher ist und seine Reise verschieben oder absagen möchte, kann sich vorsorglich an die Airline wenden. Stornierungen sind dann kostenlos möglich, wenn ein konkretes gesundheitliches Risiko besteht – zum Beispiel bei einer eindeutigen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Ticketkosten müssen Passagieren dann innerhalb von 14 Tagen vollständig zurückerstattet werden. Liegt keine Gesundheitswarnung für das Reiseland oder die -region vor, gelten die regulären Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaft.


                  Kann ich eine Pauschalreise kostenfrei stornieren?

                  Menschen, die eine Pauschalreise gebucht haben, können ihren Urlaub kostenlos stornieren oder verschieben, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann. Eine Reisewarnung oder ein Einreiseverbot aufgrund des Coronavirus kann ein Indiz dafür sein. Aber auch, wenn Züge in einem Land nicht mehr fahren oder die Flüge in die betroffene Region gestrichen wurden, ist eine Stornierung möglich. Urlauber, deren geplantes Reiseziel in einem von dem Coronavirus betroffenen Gebiet liegt, sollten in jedem Fall Kontakt zu ihrem Reiseveranstalter aufnehmen, um die Sachlage abzuklären.

                  Wer sich unsicher ist, ob sein Reiseziel in einer von dem Coronavirus betroffenen Region liegt oder nicht, kann immer auf Reisehinweise des Auswärtigen Amts oder des Robert Koch-Instituts vertrauen.

                  Gut zu wissen:

                  Du kannst Entschädigungsansprüche auf Grundlage der Fluggastrechte VO 261/04 aufgrund von Verspätung (mehr als 3 Std.), Annullierung oder Boardingverweigerung 3 Jahre rückwirkend gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

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                  Über MYFLYRIGHT

                  MYFLYRIGHT ist ein juristisches Technologieunternehmen, das sich auf die Unterstützung von Fluggästen spezialisiert hat, die von Flugverspätungen, Flugausfällen, Nichtbeförderung, verspätetem oder verlorenem Gepäck und der Rückerstattung nicht verwendeter Flugtickets betroffen sind. MYFLYRIGHT wurde 2016 in Hamburg gegründet. Das Unternehmen verfügt über 3 Niederlassungen, hat seinen Hauptsitz in Hamburg und Niederlassungen in Prag, Tschechien und Saporischschja, Ukraine. Derzeit beschäftigt MYFLYRIGHT ein Team von rund 25 Mitarbeitern in den Bereichen Marketing, Operations, Recht, Kundenbetreuung und IT. Die Organisation ist in fünf Märkten tätig: Deutschland, Großbritannien, Rumänien, Österreich und der Schweiz.

                  Das Ziel von MYFLYRIGHT ist es, allen Fluggästen, die auf Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung stoßen, Zugang zur Justiz zu verschaffen. Insbesondere werden 75% aller Entschädigungsanträge von Passagieren abgelehnt. Während MYFLYRIGHT in mehr als 98% der Fälle in der Lage ist, geltend gemachte Kundenforderungen vor Gericht erfolgreich zu erfüllen.

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