EU-Fluggastrechteverordnung

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Deine Fluggastrechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechte gelten – wie der Name es schon sagt – für alle Passagiere, die innerhalb der Europäischen Union starten sowie für alle, die in einem Drittland einen Flug antreten, der zu einem Flughafen in der Europäischen Union fliegt. Dabei muss die ausführende Fluggesellschaft ein europäisches Luftfahrtunternehmen sein. So steht es in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Doch wer hat im Fall einer Flugverspätung oder Flugannullierung schon Zeit und Muße, sich tiefer mit dem Thema Flugrecht auseinanderzusetzen? Egal ob im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise: Reiseunterbrechungen sind immer ärgerlich und Beschwerden schreibt auch niemand gerne. Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Punkte für Dich zusammengefasst. Zudem beraten wir Dich gerne, wenn es um Deine Flugrechte geht.

Wo greift die EU-Fluggastrechte­verordnung 261/2004?

2004 veröffentlichte die Europäische Union Flugpassagierrechte verfasst in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/04, auf die sich jeder berufen kann, der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union abfliegt bzw. von einem Flughafen eines Drittlandes zu einem Flughafen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union fliegt. Bei der Reise aus dem Drittland in die europäische Union muss das Luftfahrtunternehmen ihren Hauptsitz in der Europäischen Union haben, damit Deine Flugrechte greifen.

Fluggastrechteverordnung: Bei welchen Flügen steht Dir ein Anspruch zu

Flugroute
EU Airline (z.B. Lufthansa, Ryanair)
Keine EU Airline (z.B. United Airlines, Emirates)
Reise innerhalb der EU (München → Barcelona)
Check
Check
Einreise in die EU (New York → Düsseldorf)
Check
Cancel
Ausreise aus der EU (Hamburg → Moskau)
Check
Check

Für bestimmte Hoheitsgebiete gibt es gesonderte Regelungen, die in der Fluggastrechteverordnung nachgelesen werden können. In dieser Verordnung sind zudem jene Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen festgehalten, die für Fluggäste im Fall einer Annullierung oder Verspätung geleistet werden müssen.

Diese Anordnung legt fest, wie die Rechte der Fluggäste zu schützen sind. Dies soll zunächst durch eine Niedrighaltung der Flugstreichungen geschehen, doch gegen so manchen Zwischenfall sind auch die Airlines nicht gefeit. Aus diesem Grund legt die Fluggastrechteverordnung fest, dass die Passagiere im Fall der Fälle eine möglichst zufriedenstellende Betreuung vor Ort erhalten. Dies kann in etwa so aussehen:

  • Der Fluggast kann den Flug stornieren und sein Geld zurückerstatten lassen.
  • Die Reise soll unter ordentlichen Bedingungen fortgesetzt werden können.
  • Der Passagier soll während der Wartezeit eine sachgemäße Betreuung erhalten und ausreichend verpflegt werden.
  • Im Falle einer Annullierung soll der Fluggast einen entsprechend alternativen Transfer erhalten. Weitere Informationen zum Thema findest Du in unserem Artikel Anschlussflug verpasst.

Was schließt die Fluggastrechte­verordnung aus?

Auch wenn die Flugunternehmen sich große Mühe geben, Deine Reise reibungslos durchzuführen, kann es hin und wieder zu Umständen kommen, die den geplanten Flug verhindern. Dank der EU-Fluggastrechteverordnung 261/04 sind die Flugpassagierrechte zwar geschützt, doch gibt es hier auch Ausnahmen, welche die Fluggesellschaften aus der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung befreien. In der Regel bezieht sich die Ausnahme auf sogenannte ‘außergewöhnliche Umstände’, wie zum Beispiel schlechtes Wetter oder Vogel- bzw. Blitzschlag. Erfolgt die Flugunregelmäßigkeit aufgrund von „außergewöhnlichen Umständen“, so können die Fluggesellschaften dafür nicht haftbar gemacht werden und somit entfällt dann der Anspruch seitens der Passagiere. Leider geben die Fluggesellschaften oft falsche Angaben an, um die Verantwortung von sich zu weisen. Eine der häufig geäußerten Falschaussagen ist, dass ein technischer Fehler einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Europäische Kommission weist in ihren Leitlinien für die Auslegung der Fluggastverordnung allerdings darauf hin, dass technische Fehler nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Die Irreführung der Flugpassagiere spart den Fluggesellschaften natürlich viel Geld ein, aber verursacht gleichzeitig nur noch mehr Frust bei den geschädigten Flugpassagieren. Es ist als Fluggast nicht immer einfach den wirklichen Grund der Flugunregelmäßigkeit zu erfahren. Der Grund sollte aber in jedem Fall bei der Fluggesellschaft vor Ort erfragt werden.

Wann hat die Fluggesellschaft eine Verantwortung für den Flugschaden zu tragen?

MyFlyRight

Ja

Fluggesellschaft trägt die Verantwortung

Technische Probleme Streik des Airline Personals Wirtschaftliche Probleme der Airline Personalmangel Nichteinhaltung der Ruhezeiten des Personals

Nein

Fluggesellschaft trägt nicht die Verantwortung

Fluglotsenstreik Unwetter Politische Krisen Blitzschlag Vogelschlag

EU-Fluggastrechteverordnung – kenne Deine Flugrechte!

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 für einen Laien im Detail zu verstehen, ist fast unmöglich. Wie es rechtliche Verordnungen an sich haben, ist das Dokument mit etlichen Details versehen, die man beim schnellen Überfliegen nicht erfassen kann. Des Weiteren gibt es etliche weitere gerichtliche Rechtsprechungen, die die EU-Fluggastrechteverordnung in manchen Bereichen relativieren.

Wann findet das Passagierrecht Anwendung?

Die wichtigsten Fluggastschadensfälle beziehen sich auf die Bereiche der Flugannullierung, Verspätung und Nichtbeförderung. Darüber hinaus deckt die EU-Fluggastrechteverordnung auch Ticketdowngrades ab. Solltest Du einmal in die missliche Lage einer Flugunregelmäßigkeit geraten, hast Du als Passagier das Recht auf eine ordnungsgemäße Betreuung. Alle vier Fluggastschadensfälle sind hier im Einzelnen nochmal erklärt.

Flugannullierung

Du hast einen Sitz im Flieger gebucht und willst Deine Reise antreten – dann wird Dein Flug gestrichen und kann dementsprechend nicht durchgeführt werden. Übrigens wird auch ein umgeleiteter Flug wie eine Flugannullierung gewertet, es sei denn, dem Passagier wird eine alternative Beförderungsmöglichkeit angeboten.

Im Idealfall steht Dir eine gesetzliche Ausgleichszahlung von bis zu 600 € zu – aber nur, wenn keine ‘außergewöhnliche Umstände’ vorliegen, die die Fluggesellschaft nicht hätte vermeiden können.

Der Teufel steckt auch hier im Detail: Du hast keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn das Flugunternehmen Dich mehr als 2 Wochen vor der vereinbarten Abflugzeit über eine entsprechende Annullierung informiert. Einen Anspruch hast Du allerdings dann,

  • wenn das Flugunternehmen Dich zwischen 7 und 14 Tagen vor der vereinbarten Abflugzeit über die Annullierung informiert und Dir ein alternatives Angebot zur Beförderung unterbreitet. Aber Vorsicht: Die sich daraus ergebende Abflugzeit darf nicht früher als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abreise, und die neue Ankunftszeit nicht später als 4 Stunden – verglichen zu der ursprünglichen Ankunftszeit – liegen. 
  • wenn die Airline Dich bei einer Flugstreichung bis zu 7 Tagen vor Deiner geplanten Abreise informiert und Dir keine alternative Beförderung anbietet, bei der die Abflugzeit maximal 1 Stunde vor der ursprünglichen Buchung, und die Ankunftszeit maximal 2 Stunden nach der ursprünglichen Zeit liegt. 

Übersicht zu den Flugzeitverschiebungen, die Flugpassagiere zu einer Entschädigung berechtigen

Max. Vorverlegung des Ersatzfluges Max. Verspätung des Ersatzfluges
Bis 7 Tage 1 Stunde 2 Stunden
8-14 Tage 2 Stunden 4 Stunden
Über 14 Tage Kein Anspruch Kein Anspruch

Flugverspätung

Fluggastrechte bei Flugverspätung treten dann in Kraft, wenn sich der Abflug um 2 Stunden oder mehr bei einer Entfernung von bis zu 1500 Kilometer verspätet. Die Passagiere haben dabei Anspruch auf bestimmte Betreuungsleistungen.

Ab einer Verspätung von 2 Stunden werden den Passagieren kostenlos Essen und Trinken in einem ausreichenden Verhältnis zur Wartezeit von der Airline zur Verfügung gestellt. Falls Sie wider Erwarten länger und über mehrere Nächte warten müssen, wird Ihnen unentgeltlich eine Unterkunft sowie der Transport dorthin.

Bei einer Flugverspätung von über 3 Stunden steht den Passagieren zudem eine gesetzliche Entschädigungszahlung von bis zu 600 € zu.

Nichtbeförderung / verweigertes Boarding

Es wird von einer sogenannten Nichtbeförderung gesprochen, wenn die Airline dem Passagier das Besteigen des Flugzeuges verweigert. Die Gründe hierfür können aus gesundheitlichen, sicherheitsbedingten oder kapazitätsbedingten Gründen sein. Dies trifft auch dann zu, wenn der Fluggast keine gültigen Unterlagen für die Reise vorweisen kann. In solchen Fällen versucht das entsprechende Unternehmen den Gast zunächst freiwillig dazu zu bewegen, von der Reise zurückzutreten.

In Falle von kapazitätsbedingten Gründen wird dann oft Hilfe in Form von Gegenleistungen angeboten, wie beispielsweise einer Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt, oder einer Hotelunterkunft. Bei einer Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung, hat der Flugpassagier umfangreiche Fluggastrechte, die er darüber hinaus geltend machen sollte. Bei einer verspäteten Ankunft ab 2 Stunden gelten nämlich dieselben Ansprüche, wie für eine Flugannullierung. Weitere Informationen zum Thema Überbuchung findest Du in unserem Artikel Entschädigung bei Überbuchung.

Ticket Downgrade

Es kann vorkommen, dass Du als Flugpassagier von dem Flugunternehmen in eine höhere Sitz-Klasse als die von Dir gebucht wurde, verlegt wirst – Business anstatt Economy. Dafür darf von Dir kein Aufpreis für das Flugticket verlangt werden. Zudem kann es auch vorkommen, dass Du in eine niedrigere Sitz-Klasse verwiesen wirst, als in jene, die Du ursprünglich gebucht hast. In diesem Fall hast Du einen Anspruch auf eine Ticketermäßigung. Die Höhe der Ticketermäßigung hängt von der Flugdistanz ab. Bei einer Flugdistanz von bis zu 1 500 Kilometer steht Dir eine Entschädigung im Wert von 30% des gebuchten Ticketpreises zu. Bei einer Strecke von über 1 500 Kilometer bis 3 500 Kilometer sind es dann schon 50% des gezahlten Ticketpreises und 75% Erstattung des Flugticketpreises erhältst Du bei einer Entfernung von über 3 500 Kilometer.

EU-Fluggastrechteverordnung: Welche Entschädigungszahlungen sind zu erwarten?

Dir stehen 250 € bei einer Flugentfernung von bis zu 1 500 Kilometer zu. Handelt es sich bei der Flugstrecke um mehr als 1 500 Kilometer, so liegt der Anspruch bei 400 €, die Dir die Airline als Entschädigung zahlen muss. Der Schadenersatz von 600 € wird fällig bei Flügen mit einer Flugentfernung von über 3 500 Kilometern. Handelt es sich hierbei um einen Flug innerhalb der EU, der die Flugdistanz von 3 500 Kilometern übersteigt, so besteht der Anspruch lediglich in Höhe von 400 €. Die Auszahlung kann entweder auf elektronischem Weg, in Bar oder, wenn erwünscht, in Form von Reisegutscheinen erfolgen.

Übersicht der Entschädigungszahlung nach Flugdistanz

MyFLyRight

250 € - 600 € Entschädigung bei

Flugverspätung / Flugausfall / Nichtbeförderung

New York
New York
600 € Über 3 500 km
Madrid
Madrid
400 € Zwischen 3 500 km / 1 500 km
Hamburg
Hamburg
250 € Bis zu 1 500 km
London
London

Wie erhebe ich Anspruch bei einem Flugausfall?

Im Fall einer Flugstreichung, Flugverspätung oder Boardingverweigerung kannst Du ein Beschwerdeformular erstellen und es an die ausführende Airline schicken. Dabei gibt es einige Sachen zu beachten. So solltest Du der Airline eine 2-wöchige Frist einräumen, bis wann die Entschädigungszahlung überwiesen sein sollte. In den meisten Fällen reagiert die Airline auf solche Schreiben allerdings nicht und somit bleibt dem Flugpassagier nichts anderes übrig, als den rechtlichen Weg einzuschlagen. Hierbei solltest Du Dir Deines Flugschadens und der Ursache extrem sicher sein, denn wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist die Airline nicht verpflichtet die Entschädigungszahlung zu tätigen. Im schlimmsten Fall bleibst Du auf Deinen Anwaltskosten und Gerichtskosten sitzen, welche sich dann auf mehrere hundert Euro belaufen können.

Der deutlich bequemere Weg ist der über MYFLYRIGHT. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Airline, stellen alle notwendigen Unterlagen zusammen zum Flugschaden, involvieren unsere Flugrechtsexperten und übernehmen alle Kosten. Du hast zu keiner Zeit ein Kostenrisiko. Lediglich bei der erfolgreichen Durchsetzung Deines Anspruchs behalten wir einen Teil der Zahlung ein, um unseren Service zu finanzieren.

EU-Verordnung 261/2004 FAQ

Was ist die EU-Verordnung 261/2004?

Die EU-Verordnung 261/2004 schützt Passagiere bei Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderung. Entschädigung bis zu 600 € möglich.

Wie hoch ist die Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004?

Bis zu 600 € bei Flugunregelmäßigkeiten wie Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderung.

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